Großgeräte
Neuregelungen zum 01.01.2007 - aufgrund der Föderalismusreform
Achtung: Mit der Umsetzung der Förderalismusreform ist zum 01.01.2007 das Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) entfallen. Für Großgeräte besteht in der Nachfolge des HBFG-Verfahrens die Möglichkeit der Großgeräteförderung in Landeszuständigkeit gem. Art 143c Grundgesetz (GG) - landesfinanzierte Großgeräte - und die gemeinschaftliche Förderung von Forschungsgroßgeräten gem. Art 91b Abs. 1 Nr. 3 GG - gemeinschaftsfinanzierte Großgeräte.
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| Forschungsgroßgeräte (Art. 91b GG) - gemeinschaftsfinanzierte Großgeräte | |
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Im Rahmen der Neuregelungen der Föderalismusreform im Bereich der Hochschulfinanzierung wurde mit dem 01.01.2007 ein DFG-Förderprogramm „Forschungsgroßgeräte“ eingerichtet (Art. 91b GG). Hierin werden Großgeräte an deutschen staatlichen Hochschulen und nicht staatlichen, institutionell akkreditierten Hochschulen gefördert. Die Finanzierung erfolgt zu gleichen Teilen durch die DFG und das Sitzland der Hochschule. Förderungsfähige Investitionsvorhaben für die Hochschulforschung müssen sich durch herausragende wissenschaftliche Qualität und nationale Bedeutung auszeichnen. Die Geräte müssen weit überwiegend der Forschung dienen. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwendigkeit ihrer Beschaffung und ihrer Nutzung allein mit dem Einsatz in der Forschung begründet wird. Die Investitionssumme muss bei Fachhochschulen jeweils über 100 T € und bei den übrigen Hochschulen über 200 T € liegen. Ein Großgerät ist die Summe der Geräteteile einschließlich Zubehör, die für einen vorgesehenen Betriebszustand eine Betriebseinheit bildet. Zwischen dem Grundgerät (einschließlich Software) und dem Zubehör - dazu können auch die für den Betrieb nicht unmittelbar notwendigen methodischen und messtechnischen Ergänzungen oder Hilfsmittel gehören - soll eine angemessene Relation bestehen.
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der DFG unter diesem Link! |
Über das Programm für die Finanzierung der Forschungsgroßgeräte hinaus, fällt die Finanzierung der weiteren Großgeräte seit dem 01.01.2007 in die alleinige Zuständigkeit der Länder: Die Länder haben sich mit der DFG darauf verständigt, das bisherige Begutachtungsverfahren für die Großgeräteanträge vom Grundsatz her beizubehalten. Die Großgeräteschwelle wurde jedoch von 125.000 € auf 200.000 € erhöht.
| Großgeräte im Rahmen des Programms "Großgeräte der Länder" nach Art 143 c GG - landesfinanzierte Großgeräte | |
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Im Rahmen der Neuregelungen der Föderalismusreform wurde die bisher im HBFG geregelte Mitfinanzierung von Großgräten durch Bund und Länder aufgehoben. Die Finanzierung der bisherigen Großgerätebeschaffungen fällt in die alleinige Zuständigkeit der Länder, hierfür erhalten die Länder in einer Übergangszeit Ausgleichszahlungen durch den Bund.
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der DFG unter diesem Link! |
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